Um die Antwort vorwegzunehmen: Sie endet gar nicht. Wer wieweit und wofür auf einer Bergtour verantwortlich ist und welche rechtlichen Folgen ein Bergunfall nach sich ziehen kann, betrachten wir etwas genauer.
Klar sein dürfte: Bergsport birgt Risiken. Und vor jeder Tour muss man sich fragen: Bin ich den Anforderungen gewachsen? Bringe ich genug Erfahrung mit? Habe ich die richtige Ausrüstung? Wie ist die Wetterlage? Und das gilt sowohl bei eigenen Unternehmungen mit der Familie oder im Freundeskreis als auch auf einer Tour mit der DAV-Sektion.
Gemeinschaftstouren, Führungstouren – wo liegt der Unterschied?
Verabreden sich DAV-Mitglieder zu einer Bergtour, ohne dass eine Person dabei ausdrücklich als „Tourenführer*in“ benannt ist, spricht man von einer Gemeinschaftstour. Dabei geht man davon aus, dass die Teilnehmer*innen die Tour selbstständig und eigenverantwortlich durchführen können. Alle Entscheidungen werden gemeinsam getroffen. Auch Trainer*innen oder Fachübungsleiter*innen können eine Gemeinschaftstour organisieren, ohne dass sie dadurch automatisch eine besondere Verantwortung für andere übernehmen. Zu einer faktischen Verantwortung kann es nur dann kommen, wenn der*die Trainer*in oder Fachübungsleiter*in einen Unfall aufgrund der absolvierten Ausbildung (Stichwort Garantenstellung) hätte voraussehen müssen.
Bei Führungstouren hingegen übernimmt eine Person die sicherheitsrelevante und damit auch die rechtliche Verantwortung für die Gruppe. Diese Person wählt als Tourenführer*in die Route aus und trifft die wesentlichen Entscheidungen, zum Beispiel zu den Sicherungsmaßnahmen oder ob die Tour abgebrochen werden muss. Sie hat dabei bestimmte Sorgfaltspflichten. Passiert ein Unfall, wird geprüft, ob diese „in vorwerfbarer Weise“, wie man es juristisch formuliert, verletzt worden sind. Hätte die führende Person es besser wissen müssen? Unfälle durch Steinschlag oder unvorhersehbare Lawinenabgänge, Stolperstürze in Gelände, in dem eine Sicherung nicht möglich war, gehören zum „alpinen Restrisiko“ – und sind damit Gefahren, mit denen man selbst umgehen muss. Hat die gerichtliche Prüfung aber ergeben, dass bei einem Unfall „sorgfaltswidrig“ gehandelt wurde, kann das sowohl zivil- als auch strafrechtliche Folgen haben.
Zivilrechtliche Folgen
Wer übernimmt die Krankenhaus- und Behandlungskosten? Wer bezahlt die von der Lawine verschüttete Ausrüstung? Und – schlimmstenfalls – bei tödlichen Unfällen: Wer trägt den so genannten Unterhaltsschaden und das Hinterbliebenengeld? Diese finanziellen Folgen fallen unter das Zivilrecht (oder auch Privatrecht). Wenn festgestellt wird, dass eine Tourenleitung „schuldhaft“ oder „fahrlässig“ gehandelt hat, können Teilnehmende (und die Hinterbliebenen) den Schaden unter bestimmten Voraussetzungen – auch gegenüber der DAV-Sektion – geltend machen.
Strafrechtliche Folgen
Angenommen, jemand bricht sich auf einer geführten Tour bei einem Sturz ein Bein oder kommt ums Leben: Wenn vor Gericht festgestellt würde, dass der*die Führer*in zuvor in vorwerfbarer Weise fahrlässig gehandelt hat, weil er*sie die erforderliche Sorgfalt pflichtwidrig außer Acht gelassen hat – und dieses Verhalten kausal für den Sturz war –, kann dies neben den oben geschilderten zivilrechtlichen Folgen (Schadenersatz) auch eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Während es im Zivilrecht um den finanziellen Ausgleich eines Schadens geht, der entstanden ist, weil eine Person die Sicherheitsstandards nicht eingehalten hat, die die Teilnehmer*innen erwarten durften, geht es im Strafrecht um die Frage, ob ihr das Verhalten auch persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann.
Alle haben Pflichten
Ganz wichtig: Die Eigenverantwortung endet auch bei einer geführten Bergtour nicht vollständig. Rechtlich und praktisch betrachtet tragen beide Seiten Verantwortung: Die Tourenleiter*innen mit einer professionellen Sorgfaltspflicht, die Teilnehmenden mit einer Pflicht zur Eigenverantwortung und Mitwirkung. Erstere haften bei Fehlentscheidungen, mangelnder Aufklärung oder Organisation. Letztere bei selbst verschuldeten Fehlern, zum Beispiel wenn sie Anweisungen missachten oder unzureichende Angaben zur Fitness gemacht haben.
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